Mit anderen Worten und einfach ausgedrückt: 7 An der Hauptverhandlung kam nichts Neues ans Licht und die Vorinstanz hat die Anklage damit auch nicht aufgrund einer neuen Sachlage geprüft. Vielmehr basiert der vorinstanzliche Schuldspruch im Wesentlichen auf dem gleichen Beweisfundamt wie der Strafbefehl, wobei die Vorinstanz gegenüber der Staatsanwaltschaft aber ein deutlich milderes Urteil gefällt hat. Die Anwesenheit der Staatanwaltschaft war damit nicht erforderlich. Im Übrigen war für den Beschuldigten unter den gegebenen Umständen ohnehin von Vorteil, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage