Mithin hat die Vorinstanz – abgesehen von einer Ausnahme – keine zusätzlichen Beweise abgenommen. Zudem führten die anlässlich der Hauptverhandlung durchgeführten Einvernahmen auch nicht zu wesentlichen neuen Erkenntnissen, da die erneut einvernommenen Personen – wie es zu erwarten war – ihre bisherigen Aussagen weder angepasst noch geändert haben (Ausnahme: der Beschuldigte legte ein Teilgeständnis ab, pag. 187, Z. 41 ff.). Wie ebenfalls zu erwarten war, konnte auch die Zeugin E.________ nichts Neues zur Sache beitragen.