Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. April 2017 nahm die Vorinstanz in der Tat Beweise ab: Es fanden Einvernahmen mit dem Beschuldigten, der Geschädigten und drei Zeuginnen statt, was den Parteien vorgängig bekannt gegeben worden war, ohne dass sie dagegen opponiert hätten. Mit Ausnahme der Zeugin E.________ wurden vor Gericht einzig Personen einvernommen, welche schon im Untersuchungsverfahren zur Sache befragt worden waren. Mithin hat die Vorinstanz – abgesehen von einer Ausnahme – keine zusätzlichen Beweise abgenommen.