zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 60.00, einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 verurteilt. An ihrem Strafbefehl hielt die Staatsanwaltschaft auch nach erhobener Einsprache fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz. Damit wurde durch die zuständige Behörde in der dafür durch das Gesetz vorgesehenen Form Anklage erhoben (vgl. Art. 356 Abs. 1StPO); das Gericht hat diesbezüglich keine Initiative zu ergreifen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. April 2017 nahm die Vorinstanz in der Tat Beweise ab: