118 f.), wurden an der Hauptverhandlung vom 27. April 2017 D.________ und F.________ (jeweils als Zeuginnen) sowie die Geschädigte und der Beschuldigte nochmals von Amtes wegen einvernommen; zusätzlich fand eine Einvernahme mit der Zeugin E.________ statt (pag. 159 ff.). Weitere Beweise wurden weder angeboten noch abgenommen. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten lässt sich diese Ausgangslage nicht mit den Sachverhalten, welche den Urteilen Ozerov, Krivoshapkin und Karelin zu Grunde lagen, vergleichen.