55) statt. Gestützt auf die erhobenen Beweise erliess die Staatsanwaltschaft am 2. September 2016 den Strafbefehl gegen den Beschuldigten (pag. 88 ff.), wogegen er am 12. September 2016 Einsprache erhob (pag. 111). Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 am Strafbefehl fest, überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz und verzichtete auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung (pag. 117). Wie die Vorinstanz den Parteien am 18. Oktober 2016 angekündigt hatte (pag. 118 f.), wurden an der Hauptverhandlung vom 27. April 2017 D.__