8. Vorliegend präsentiert sich die Ausgangslage wie folgt: Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ordnungsgemäss durchgeführten Untersuchungsverfahrens wurden etliche objektive und subjektive Beweismittel erhoben. Insbesondere wurden sowohl der Beschuldigte (pag. 38 ff., 6 45 ff., 72 ff.) als auch die Geschädigte (pag. 20 ff., 29 ff., 68 ff.) je drei Mal einvernommen. Weiter fanden eine Einvernahme mit D.________ als Auskunftsperson (pag. 17 ff.) und eine telefonische Befragung mit der Zeugin F.________ (pag. 55) statt.