Die erwähnten Urteile des EGMR haben aber nicht etwa zur Folge, dass die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft in jedem Fall geeignet ist, die Unparteilichkeit des Gerichts in Frage zu stellen (vgl. Urteil Thorgerison). Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Die Frage der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK kann erst anhand des konkreten Vorgehens des Gerichts anlässlich der Verhandlung schlüssig beantwortet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.4).