Im Sinne einer allgemeinen Regel hielt der EGMR dabei Folgendes fest: Sofern eine mündliche Verhandlung für angemessen gehalten werde und sofern die beschuldigte Person nach gehöriger Vorladung nicht gültig darauf verzichtet habe, sei das Vorhandensein einer Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich geeignet, begründete Zweifel abzuwenden, die ansonsten an der Unbefangenheit des Gerichts bestehen könnten (Ziff. 76).