Entsprechend fehlte es gänzlich an einer Strafverfolgungsbehörde und eine eigentliche Anklage ist in diesem Fall ausgeblieben (Ziff. 64-68). Der EGMR war nicht davon überzeugt, dass genügende Massnahmen getroffen worden seien, um Zweifel an der Unbefangenheit des Gerichts auszuschliessen (Ziff. 75). Im Sinne einer allgemeinen Regel hielt der EGMR dabei Folgendes fest: