Zudem hatte es einen Beweisantrag der Verteidigung, Entlastungszeugen zu hören, abgelehnt. Im Urteil Karelin bemängelte der EGMR nicht a priori die fehlende Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Gerichtsverhandlung, sondern vielmehr den Umstand, dass während des gesamten Verfahrens keine Strafverfolgungsbehörde tätig wurde. Das Verfahren wurde nämlich durch das Ordnungswidrigkeitsprotokoll eines Polizeibeamten eingeleitet, ohne dass dieser die Funktion einer Anklagebehörde übernommen hätte. Entsprechend fehlte es gänzlich an einer Strafverfolgungsbehörde und eine eigentliche Anklage ist in diesem Fall ausgeblieben (Ziff.