Hätte die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilgenommen, hätte sie an diesen Beweiserhebungen teilhaben und entscheiden kön- 5 nen, ob sie die anfänglichen Anklagepunkte fallen lassen oder aufrecht erhalten wolle. Indem aber das erstinstanzliche Gericht die Anklage aufgrund der neuen Sachlage geprüft und den Beschuldigten ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft verurteilt habe, habe es das Erfordernis der Trennung von Staatsanwaltschaft und Gericht missachtet und berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit auf sich gezogen (Ziff. 54).