Im Verfahren Ozerov erschien die Staatsanwaltschaft unentschuldigt nicht an der Hauptverhandlung und der Gerichtshof kritisierte in seinem Urteil insbesondere, dass das russische Gericht die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise als unverwertbar betrachtete, dann aber anlässlich der Hauptverhandlung neue Beweise – in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft – selbst erhob (Ziff. 53). In diesem Handeln sah der EGMR die Rolle des Gerichts nicht nur darin, die ihm seitens der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise zu würdigen. Vielmehr habe das Gericht aus eigener Initiative das Beweisfundament durch die neu erhobenen Beweismittel verändert.