In den später zur gleichen Thematik ergangenen Urteilen Ozerov, Krivoshapkin und Karelin schloss der Gerichtshof hingegen jeweils auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Im Verfahren Ozerov erschien die Staatsanwaltschaft unentschuldigt nicht an der Hauptverhandlung und der Gerichtshof kritisierte in seinem Urteil insbesondere, dass das russische Gericht die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise als unverwertbar betrachtete, dann aber anlässlich der Hauptverhandlung neue Beweise – in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft – selbst erhob (Ziff.