Der EGMR verneinte im betreffenden Fall eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bzw. ein unparteiisches Gericht, weil die Anklage – mit einer Ausnahme – an jenen Gerichtssitzungen teilgenommen habe, an denen Beweismittel angeboten und Zeugen gehört worden seien. Unter diesen Umständen sei der Richter nicht gezwungen gewesen, Funktionen des Anklägers zu übernehmen, so dass der subjektive Eindruck des Beschwerdeführers, der Richter sei befangen, objektiv nicht gerechtfertigt sei.