Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Anklagebehörde habe anlässlich zahlreicher Gerichtsverhandlungen gefehlt, so dass der Richter nicht nur die Verhandlungen geleitet habe, sondern gleichzeitig auch die Funktion des Anklägers habe ausüben müssen. Der EGMR verneinte im betreffenden Fall eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bzw. ein unparteiisches Gericht, weil die Anklage – mit einer Ausnahme – an jenen Gerichtssitzungen teilgenommen habe, an denen Beweismittel angeboten und Zeugen gehört worden seien.