Aus der Rechtsprechung des EGMR gehe nämlich hervor, dass bei Abwesenheit der Staatsanwaltschaft berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts bestünden. Diese Rüge sei – obwohl erst vor zweiter Instanz vorgebacht – auch nicht verspätet, weil bei Rechten mit essentieller Bedeutung wie dem Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, sowie angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses ein Verzicht auf diese Rechte nicht vom Willen der Parteien abhängen könne.