Zur Begründung seines Antrags reichte er drei Russland betreffende Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu den Akten (Urteile Ozerov gegen Russland vom 18. Mai 2010, Nr. 64962/01; Krivoshapkin gegen Russland vom 28. Januar 2011, Nr. 42224/02 und Karelin gegen Russland vom 20. September 2016, Nr. 926/08) und führte – unter Verweis auf diese Urteile – aus, dass die Nichtanwesenheit der Staatsanwaltschaft sowohl anlässlich der erstinstanzlichen als auch der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gegen Art. 6 EMRK verstosse.