332 4 f.) die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR. 0.101]). Zur Begründung seines Antrags reichte er drei Russland betreffende Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu den Akten (Urteile Ozerov gegen Russland vom 18. Mai 2010, Nr. 64962/01;