Nicht rechtskräftig und durch die Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 195) und die gesamte Sanktion. Weiter sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Antrag auf Einstellung des Verfahrens