5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von C.________ in der Zeit vom 7. Januar 2016 bis am 14. März 2016 sowie am 27. Juli 2016 (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 196). Weiter in Rechtskraft erwuchsen der entsprechende Schlüssel der Kostenausscheidung und die Entschädigung. Nicht rechtskräftig und durch die Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche (Ziff.