324), eingeholt und bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Akten BM 17 19629 ediert. Weiter führte die Kammer im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 IV 288) in der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2018 von Amtes wegen eine Einvernahme mit dem Beschuldigten durch (pag. 329 ff.). Der von Rechtsanwalt B.________ an der Berufungsverhandlung erneut gestellte Antrag auf Einvernahme von D.________ sowie E.________ wurde begründet abgewiesen (pag. 332).