3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit begründetem Beschluss vom 10. Juli 2017 (pag. 270 f.) wurde der gestellte Beweisantrag der Verteidigung auf erneute Einvernahme von D.________ sowie E.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung abgewiesen. Hingegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 27. Dezember 2017 (pag. 324), eingeholt und bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Akten BM 17 19629 ediert.