2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Mai 2017 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 250). In der innert Frist erfolgten Berufungserklärung vom 27. Juni 2017 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Ziffer II./1., 2. und 3. (Schuldsprüche) des erstinstanzlichen Urteils (pag. 263 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 269).