Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 239 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Aebi Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Drohung, Nötigung, Beschimpfung, Tätlichkeiten Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 27. April 2017 (PEN 16 881) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 27. April 2017 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzel- gericht) was folgt (pag. 195 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von C.________ 1. in der Zeit vom 07.01.2016 bis am 14.03.2016 in H.________ 2. am 27.07.2016 in H.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), be- stimmt auf CHF 677.50, an den Kanton Bern. […] Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 1‘119.80 ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Nötigung, begangen am 14.03.2016 in H.________ zum Nachteil von C.________, 2. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit vom 07.01.2016 bis am 14.03.2016 in H.________ zum Nachteil von C.________, 3. der Beschimpfung, mehrfach begangen am 27.07.2016 in H.________ zum Nachteil von C.________, und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 2 lit. B, 177 Abs. 1, 181 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 3‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf fünf Tage festgesetzt. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (3/4 der gesamten Verfahrens- kosten), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘725.00 und Auslagen von CHF 307.50, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘032.50. 2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 800.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1500.00 Total CHF 2300.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeuginnen CHF 75.00 Kosten Übersetzung für Zeuginnen CHF 235.00 Kosten Gericht CHF 100.00 Total CHF 410.00 III. [Amtliches Honorar] IV. Weiter wird verfügt: […] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Mai 2017 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 250). In der innert Frist erfolgten Berufungserklärung vom 27. Juni 2017 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Ziffer II./1., 2. und 3. (Schuldsprüche) des erstin- stanzlichen Urteils (pag. 263 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 269). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit begründetem Beschluss vom 10. Juli 2017 (pag. 270 f.) wurde der gestellte Beweisantrag der Verteidigung auf erneute Einvernahme von D.________ sowie E.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung abgewiesen. Hingegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 27. Dezember 2017 (pag. 324), eingeholt und bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Akten BM 17 19629 ediert. Weiter führte die Kammer im Lichte der neusten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 IV 288) in der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2018 von Amtes wegen eine Einvernahme mit dem Beschuldigten durch (pag. 329 ff.). Der von Rechtsanwalt B.________ an der Berufungsverhandlung er- neut gestellte Antrag auf Einvernahme von D.________ sowie E.________ wurde begründet abgewiesen (pag. 332). 3 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Ver- handlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (vgl. pag. 332 und 335 f.): 1. Das Strafverfahren gegen A.________ sei wegen schwerwiegender Verstösse gegen Art. 6 EMRK einzustellen. 2. Eventualiter sei A.________ vom Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 14. März 2016 in H.________ zum Nachteil von C.________, von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventualtier sei A.________ der Tätlichkeiten, mehrfach begangen zum Nachteil von C.________, schuldig zu erklären und zu einer Busse in der Höhe von CHF 500.00 zu verurteilen. 4. Eventualiter sei A.________ der Beschimpfung, mehrfach begangen zum Nachteil von C.________, schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. 5. Die Kosten des Strafverfahrens seien zu 1/3 vom Kanton Bern zu tragen. 6. A.________ sei im Umfang von 1/3 von der Rückzahlungspflicht für das amtliche Honorar für die erste Instanz zu befreien. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Ur- teil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von C.________ in der Zeit vom 7. Januar 2016 bis am 14. März 2016 sowie am 27. Juli 2016 (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 196). Weiter in Rechtskraft erwuchsen der entsprechende Schlüssel der Kostenausscheidung und die Ent- schädigung. Nicht rechtskräftig und durch die Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 195) und die gesamte Sanktion. Weiter sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer ver- fügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0]), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Be- schuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Antrag auf Einstellung des Verfahrens 6. Der Beschuldigte beantragte sowohl mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 (pag. 304 ff.) als auch an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 16. Januar 2018 (pag. 332 4 f.) die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR. 0.101]). Zur Begründung seines Antrags reichte er drei Russland betreffende Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu den Akten (Urteile Ozerov gegen Russland vom 18. Mai 2010, Nr. 64962/01; Krivoshapkin gegen Russland vom 28. Januar 2011, Nr. 42224/02 und Karelin gegen Russland vom 20. September 2016, Nr. 926/08) und führte – unter Verweis auf diese Urteile – aus, dass die Nichtanwesenheit der Staatsanwaltschaft sowohl anlässlich der erstinstanzlichen als auch der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gegen Art. 6 EMRK verstosse. Aus der Rechtsprechung des EGMR gehe nämlich hervor, dass bei Abwesenheit der Staatsanwaltschaft berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts bestünden. Diese Rüge sei – obwohl erst vor zweiter Instanz vorgebacht – auch nicht verspätet, weil bei Rechten mit essentieller Bedeutung wie dem Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, sowie angesichts des gewichtigen öf- fentlichen Interesses ein Verzicht auf diese Rechte nicht vom Willen der Parteien abhängen könne. 7. Die vom Beschwerdeführer konkret angesprochene Thematik des unparteiischen bzw. unabhängigen Richters wurde vom EGMR primär im Zusammenhang mit der Beschwerde i.S. Torgeir Thorgerison gegen Island (Entschied des EGMR vom 25. Juni 1992) entwickelt. In jenem Verfahren war eine Verletzung des Anspruchs auf einen unparteiischen Richter gemäss Art. 6 EMRK gerügt worden. Zur Begrün- dung wurde geltend gemacht, die Anklagebehörde habe anlässlich zahlreicher Ge- richtsverhandlungen gefehlt, so dass der Richter nicht nur die Verhandlungen gelei- tet habe, sondern gleichzeitig auch die Funktion des Anklägers habe ausüben müssen. Der EGMR verneinte im betreffenden Fall eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bzw. ein unparteiisches Gericht, weil die Anklage – mit ei- ner Ausnahme – an jenen Gerichtssitzungen teilgenommen habe, an denen Be- weismittel angeboten und Zeugen gehört worden seien. Unter diesen Umständen sei der Richter nicht gezwungen gewesen, Funktionen des Anklägers zu überneh- men, so dass der subjektive Eindruck des Beschwerdeführers, der Richter sei be- fangen, objektiv nicht gerechtfertigt sei. In den später zur gleichen Thematik ergangenen Urteilen Ozerov, Krivoshapkin und Karelin schloss der Gerichtshof hingegen jeweils auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Im Verfahren Ozerov erschien die Staatsanwaltschaft unentschuldigt nicht an der Hauptverhandlung und der Gerichtshof kritisierte in seinem Urteil ins- besondere, dass das russische Gericht die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise als unverwertbar betrachtete, dann aber anlässlich der Hauptverhandlung neue Beweise – in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft – selbst erhob (Ziff. 53). In diesem Handeln sah der EGMR die Rolle des Gerichts nicht nur darin, die ihm sei- tens der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise zu würdigen. Vielmehr habe das Gericht aus eigener Initiative das Beweisfundament durch die neu erhobenen Be- weismittel verändert. Hätte die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilge- nommen, hätte sie an diesen Beweiserhebungen teilhaben und entscheiden kön- 5 nen, ob sie die anfänglichen Anklagepunkte fallen lassen oder aufrecht erhalten wolle. Indem aber das erstinstanzliche Gericht die Anklage aufgrund der neuen Sachlage geprüft und den Beschuldigten ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft verurteilt habe, habe es das Erfordernis der Trennung von Staatsanwaltschaft und Gericht missachtet und berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit auf sich gezogen (Ziff. 54). Auch im Urteil Krivoshapkin beanstandete der EGMR, dass das erstin- stanzliche Gericht die Funktion der Staatsanwaltschaft übernommen hatte und dar- um der Grundsatz der Unparteilichkeit verletzt wurde (Ziff. 44). Das nationale Ge- richt hatte in diesem Fall die Anklageschrift vorgelesen, die von der Staatsanwalt- schaft eingebrachten Beweise gewürdigt und zusätzliche Befragungen der be- schuldigten Person und der Zeugen durchgeführt. Zudem hatte es einen Beweisan- trag der Verteidigung, Entlastungszeugen zu hören, abgelehnt. Im Urteil Karelin bemängelte der EGMR nicht a priori die fehlende Teilnahme der Staatsanwalt- schaft an der Gerichtsverhandlung, sondern vielmehr den Umstand, dass während des gesamten Verfahrens keine Strafverfolgungsbehörde tätig wurde. Das Verfah- ren wurde nämlich durch das Ordnungswidrigkeitsprotokoll eines Polizeibeamten eingeleitet, ohne dass dieser die Funktion einer Anklagebehörde übernommen hät- te. Entsprechend fehlte es gänzlich an einer Strafverfolgungsbehörde und eine ei- gentliche Anklage ist in diesem Fall ausgeblieben (Ziff. 64-68). Der EGMR war nicht davon überzeugt, dass genügende Massnahmen getroffen worden seien, um Zweifel an der Unbefangenheit des Gerichts auszuschliessen (Ziff. 75). Im Sinne einer allgemeinen Regel hielt der EGMR dabei Folgendes fest: Sofern eine mündli- che Verhandlung für angemessen gehalten werde und sofern die beschuldigte Per- son nach gehöriger Vorladung nicht gültig darauf verzichtet habe, sei das Vorhan- densein einer Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich geeignet, begründete Zweifel abzuwenden, die ansonsten an der Unbefangenheit des Gerichts bestehen könn- ten (Ziff. 76). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Abwesenheit der Staats- anwaltschaft gemäss Rechtsprechung des EGMR jedenfalls solange kein Problem darstellt, als das Gericht keine beweismässigen Abklärungen trifft. Übernimmt das Gericht jedoch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft deren Funktionen (insb. Ab- nahme neuer wichtiger Beweise), kann dies berechtigte Zweifel an der Unpartei- lichkeit des Gerichts begründen. Die erwähnten Urteile des EGMR haben aber nicht etwa zur Folge, dass die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft in jedem Fall geeignet ist, die Unparteilichkeit des Gerichts in Frage zu stellen (vgl. Urteil Thor- gerison). Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Die Frage der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK kann erst anhand des konkreten Vorgehens des Gerichts anlässlich der Verhandlung schlüssig beantwortet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.4). 8. Vorliegend präsentiert sich die Ausgangslage wie folgt: Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ordnungsgemäss durchgeführten Untersuchungsverfahrens wurden etliche objektive und subjektive Beweismittel erhoben. Insbesondere wurden sowohl der Beschuldigte (pag. 38 ff., 6 45 ff., 72 ff.) als auch die Geschädigte (pag. 20 ff., 29 ff., 68 ff.) je drei Mal einver- nommen. Weiter fanden eine Einvernahme mit D.________ als Auskunftsperson (pag. 17 ff.) und eine telefonische Befragung mit der Zeugin F.________ (pag. 55) statt. Gestützt auf die erhobenen Beweise erliess die Staatsanwaltschaft am 2. September 2016 den Strafbefehl gegen den Beschuldigten (pag. 88 ff.), wogegen er am 12. September 2016 Einsprache erhob (pag. 111). Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 am Strafbefehl fest, überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz und verzichtete auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung (pag. 117). Wie die Vorinstanz den Parteien am 18. Oktober 2016 angekündigt hatte (pag. 118 f.), wurden an der Hauptverhand- lung vom 27. April 2017 D.________ und F.________ (jeweils als Zeuginnen) so- wie die Geschädigte und der Beschuldigte nochmals von Amtes wegen einver- nommen; zusätzlich fand eine Einvernahme mit der Zeugin E.________ statt (pag. 159 ff.). Weitere Beweise wurden weder angeboten noch abgenommen. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten lässt sich diese Ausgangslage nicht mit den Sachverhalten, welche den Urteilen Ozerov, Krivoshapkin und Karelin zu Grunde lagen, vergleichen. Diesen Verfahren war nämlich gemeinsam, dass die russischen Gerichte jeweils in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft neue, wichtige Beweise abgenommen und damit Funktionen der Anklage übernommen hatten (vgl. oben). Im vorliegenden Fall verhält es sich anders: Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft geleiteten Untersuchungsverfahrens wurden bereits alle wichti- gen Beweise erhoben (vgl. oben). Die Staatsanwaltschaft hat diese Beweise ein- gehend gewürdigt und den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 2. September 2016 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 60.00, einer Verbin- dungsbusse von CHF 1‘800.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 ver- urteilt. An ihrem Strafbefehl hielt die Staatsanwaltschaft auch nach erhobener Ein- sprache fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz. Damit wurde durch die zuständige Behörde in der dafür durch das Ge- setz vorgesehenen Form Anklage erhoben (vgl. Art. 356 Abs. 1StPO); das Gericht hat diesbezüglich keine Initiative zu ergreifen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. April 2017 nahm die Vorinstanz in der Tat Beweise ab: Es fanden Einver- nahmen mit dem Beschuldigten, der Geschädigten und drei Zeuginnen statt, was den Parteien vorgängig bekannt gegeben worden war, ohne dass sie dagegen op- poniert hätten. Mit Ausnahme der Zeugin E.________ wurden vor Gericht einzig Personen einvernommen, welche schon im Untersuchungsverfahren zur Sache be- fragt worden waren. Mithin hat die Vorinstanz – abgesehen von einer Ausnahme – keine zusätzlichen Beweise abgenommen. Zudem führten die anlässlich der Hauptverhandlung durchgeführten Einvernahmen auch nicht zu wesentlichen neu- en Erkenntnissen, da die erneut einvernommenen Personen – wie es zu erwarten war – ihre bisherigen Aussagen weder angepasst noch geändert haben (Ausnah- me: der Beschuldigte legte ein Teilgeständnis ab, pag. 187, Z. 41 ff.). Wie ebenfalls zu erwarten war, konnte auch die Zeugin E.________ nichts Neues zur Sache bei- tragen. Einer kontradiktorischen Diskussion der gerichtlich abgenommen Beweise, welche die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft erfordert hätte, bedurfte es daher – mangels neuer Erkenntnisse – nicht. Mit anderen Worten und einfach ausgedrückt: 7 An der Hauptverhandlung kam nichts Neues ans Licht und die Vorinstanz hat die Anklage damit auch nicht aufgrund einer neuen Sachlage geprüft. Vielmehr basiert der vorinstanzliche Schuldspruch im Wesentlichen auf dem gleichen Beweisfund- amt wie der Strafbefehl, wobei die Vorinstanz gegenüber der Staatsanwaltschaft aber ein deutlich milderes Urteil gefällt hat. Die Anwesenheit der Staatanwaltschaft war damit nicht erforderlich. Im Übrigen war für den Beschuldigten unter den gege- benen Umständen ohnehin von Vorteil, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage nicht persönlich vertreten hatte, konnte er sich doch mündlich vor Gericht verteidi- gen und die ihm zu seinem Vorteil gereichenden Argumente dartun, ohne dass die Staatanwaltschaft in der Verhandlung Gegenargumente anbringen konnte. Insge- samt kann deshalb nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe Funktionen der Staatsanwaltschaft wahrgenommen, und damit ist auch nicht von objektiv begrün- deten Zweifeln an der Unparteilichkeit der Vorinstanz im Sinne der Rechtsprechung des EGMR auszugehen. Im Übrigen stimmt das Vorgehen der Vorinstanz auch mit den Vorgaben der StPO überein: Die Staatsanwaltschaft war aufgrund der beantragten Strafhöhe (bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen, Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1‘800.00 sowie Busse von CHF 400.00) nicht verpflichtet, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Anklage persönlich zu vertreten (Art. 337 Abs. 3 StPO e contrario). Auch sonst bestand für die Vorinstanz kein Anlass, die Staatsanwalt- schaft zur Hauptverhandlung vorzuladen, wurden doch – abgesehen von einer Ausnahme – keine neuen Beweise erhoben, sondern lediglich Beweismassnahmen wiederholt. Zudem war – wie bereits oben erwähnt – auch nicht zu erwarten, dass (Zeugen-)Aussagen ändern würden. Entsprechend war die Vorinstanz nicht gehal- ten, die Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung vorzuladen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Beschuldigten, die Geschädigte und drei Zeuginnen einvernommen hat (vgl. Art. 343 StPO), zumal sie damit dem Unmittel- barkeitsprinzip Rechnung trug. Was das oberinstanzliche Verfahren anbelangt, hat die Generalstaatsanwaltschaft bereits mit Eingabe vom 6. Juli 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Ver- fahren verzichtet. Dieser Umstand wurde der Verteidigung sowohl mittels Orientie- rungskopie (vgl. pag. 269) als auch mit Beschluss vom 10. Juli 2017 (pag. 270 f.) zur Kenntnis gebracht. Vor diesem Hintergrund mutet die erst mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 dagegen vorgebrachte Rüge rechtsmissbräuchlich an. Ohnehin aber bestand kein Anlass, die Generalstaatsanwaltschaft zu verpflichten, die An- klage persönlich vor Gericht zu vertreten: Im vorliegenden Verfahren wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung einzig der Beschuldigte – gemäss den bundesge- richtlichen Vorgaben – ein weiteres Mal kurz zu seiner Person und zur Sache ein- vernommen. Die Abnahme weiterer Beweismittel war weder vorgesehen, noch wurde eine solche durchgeführt. Das Obergericht stützt sich somit – wie die Vorin- stanz – im Wesentlichen auf die Beweise, welche bereits im Untersuchungsverfah- ren durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden sind. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vorerwähnte Rüge, soweit sie sich auf die EMRK bzw. die Praxis der Strassburger Organe stützt, als unbegrün- det erweist. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorwurf gemäss Strafbefehl Soweit oberinstanzlich noch von Interesse, wird dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 2. September 2016 vorgeworfen, er habe seiner Ehefrau, C.________, am 14. März 2016 um ca. 16.15 Uhr gedroht, das gemeinsame Kind, welches er über dem Treppengeländer in seinen Armen gehalten habe, fallen zu lassen, wenn sie das von ihr mit der Polizei geführte Telefongespräch nicht abbreche, worauf sich C.________ genötigt gesehen habe, den Anruf zu beenden. Weiter habe er seine Ehefrau am 27. Juli 2017 nach 19.30 Uhr mehrmals mit dem Wort «Schlampe» be- schimpft. Schliesslich habe er seine Ehefrau in der Zeit vom 7. Januar 2016 bis 14. März 2016 drei bis vier Mal auf den Rücken und den Hinterkopf geschlagen; zudem habe er ihr an den Haaren gerissen. Damit habe sich der Beschuldigte der Nötigung, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gemacht. 10. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz gab den unbestrittenen Sachverhalt, welcher sich aus den objekti- ven und subjektiven Beweismitteln ergibt, korrekt wieder, es kann darauf verweisen werden (vgl. pag. 205 ff., S. 5 ff. der Entscheidbegründung). Ergänzend und präzi- sierend ist (nochmals) Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte und C.________ haben sich im Jahr 2014 kennengelernt und am 12. Juni 2015 geheiratet. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter G.________ (geb. ________ 2015) hervor. Das Ehepaar hat sich am 14. März 2016 getrennt, wobei G.________ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts un- ter die Obhut der Mutter gestellt wurde (vgl. Ziff. 1 und 3 der Trennungsvereinba- rung vom 27. Juli 2016; pag. 98). Während des Zusammenlebens kam es zwischen den Ehepartnern oft zum Streit. Am 10. September 2015 hatte C.________ ihren Ehemann erstmals wegen einer Tätlichkeit (Ohrfeige) angezeigt. Das entsprechende Strafverfahren wurde mit ei- nem Vergleich, in welchem C.________ die Strafanträge gegen ihren Ehemann zurückzog und der Beschuldigte sich für sein Verhalten entschuldigte, abgeschlos- sen (Vergleich vom 7. Januar 2016; pag. 27). Am 14. März 2016 ging bei der Polizei die Meldung ein, wonach C.________ von ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung geschlagen und bedroht werde. Dieser Meldung ging ein Streit zwischen den Ehegatten voraus, in dessen Verlauf der Beschuldigte u.a. die gemeinsame Tochter behändigte, worauf C.________ die Polizei anrief. Kurz darauf wurde dem Beschuldigten das Kind wieder abgenom- men. Die damals anwesende D.________ (Tante von C.________) hat den Streit miterlebt. Ebenfalls in der Wohnung anwesend war die Mutter von C.________, 9 E.________. Diese war zunächst am schlafen, wurde jedoch durch den Streit auf- geweckt und stiess später dazu. Am Abend des 27. Juli 2016 meldete sich C.________ erneut bei der Polizei und gab an, dass sie von ihrem Ehemann bedroht worden sei. Am besagten Tag hatte das Ehepaar eine Trennungsvereinbarung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland abgeschlossen. Darin wurde u.a. vereinbart, dass C.________ dem Beschuldigten diverse Sachen herauszugeben hat. Zwecks Vereinbarung eines Übergabetermins kontaktierte der Beschuldigte seine Ehefrau nach der Eheschutzverhandlung mehrmals telefonisch. Am Abend konnte C.________ dem Beschuldigten im Bei- sein von F.________ und deren Ehemann auf dem Parkplatz vor der ehemals ge- meinsamen Wohnung die verlangten Sachen übergeben. 11. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Betreffend die noch zu beurteilenden Vorwürfe bestreitet der Beschuldigte, dass er am 14. März 2016 die gemeinsame Tochter über das Treppengeländer hielt und seiner Ehefrau drohte, das Kind fallen zu lassen, wenn sie das von ihr mit der Poli- zei geführte Telefongespräch nicht abbreche. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschul- digte seine Ehefrau zwischen dem 7. Januar 2016 und dem 14. März 2016 drei bis vier Mal in den Rücken und auf den Hinterkopf schlug. Schliesslich ist zu klären, ob der Beschuldigte seine Ehefrau am 27. Juli 2016 am Telefon sowie auf dem Park- platz mehrfach als Schlampe betitelte. 12. Beweismittel 12.1 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel zutreffend beschrie- ben; auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 209 ff.; S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Konkret liegen der Kammer fol- gende objektive Beweismittel vor: Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 10. April 2016 (pag. 6 ff.) sowie vom 20. August 2016 (pag. 53 ff.); Foto von C.________ vom 26. Januar 2016 (pag. 28; eingereicht von C.________); Trennungsvereinba- rung vom 27. Juli 2016 (pag. 98 ff.). Zusätzlich liegen der Kammer die Akten BM 17 19629 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vor. 12.2 Subjektive Beweismittel Subjektive Beweismittel sind vorliegend die Aussagen des Beschuldigten (pag. 38 ff.; 45 ff.; 72 ff.; 185 ff.; 329 ff.), der Geschädigten (pag. 20 ff.; 29 ff.; 68 ff.; 177 ff.) und der Zeuginnen D.________ (pag. 17 ff.; 166 ff.), F.________ (pag. 55; 171 ff.) sowie E.________ (pag. 161 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zu- sammengefasst, darauf wird verwiesen (pag. 212 ff.; S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der anlässlich der Berufungsverhandlung durchgeführten Einvernahme bestätig- te der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen hinsichtlich des Vorwurfs der Nöti- 10 gung. Er wiederholte, dass es sich um ein Komplott der Familie seiner Ehefrau ge- handelt habe. Während der Ehe habe er oft mit seiner Frau gestritten. Dies einer- seits aus finanziellen Gründen und andererseits sei er auch nicht mehr mit seiner Frau klargekommen, da sich diese nach der Hochzeit völlig verändert habe. Die Tante habe ihm das Kind am 14. März 2016 abgenommen, da es geweint habe und die Anwesenden nicht damit einverstanden gewesen seien, dass er die Kleine genommen habe. Er selber sei schockiert gewesen und habe es für unnötig befun- den, die Polizei anzurufen. Wütend sei er aber nicht gewesen, er habe es nur unlo- gisch gefunden. Wut habe er nur empfunden, weil seine Ehefrau die Kleine habe weinen lassen. Auf die Frage, was passiere, wenn ihm die Sicherung durchgehe, führte der Beschuldigte aus, dass er dann einfach zu viel rede. Er habe einen Wut- anfall und werde laut. Beruhigen könne er sich wieder, wenn er seine Frau nicht mehr sehe. Was die Vorwürfe der Tätlichkeiten und Beschimpfungen anbelangt, gab der Be- schuldigte zu, dass er gegenüber seiner Frau dreimal tätlich geworden sei und die- se auch beschimpft habe. 13. Beweiswürdigung 13.1 Grundlagen der Beweiswürdigung / Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergege- ben; es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 207 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Sinne einer Vorbemerkung ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt umsichtig, gründlich und vollständig erhoben und gewürdigt hat. Die Kammer hält die allgemeine Analyse und Würdigung der Aussagen durch die Vor- instanz – in Vorgehen, Begründung und im Ergebnis – für überzeugend und vollständig, weshalb vorab auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen wird (vgl. pag. 207 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2 Konkrete Beweiswürdigung Die Kammer hält zunächst mit der Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Zeugin D.________ (Tante von C.________) detailliert, in sich stimmig, nachvollziehbar, gleichbleibend und originell, mithin glaubhaft sind (vgl. pag. 214 f., S. 14 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). So sagte die Zeugin den Vorwurf der Nötigung betreffend in beiden Einvernahmen gleichbleibend aus, der Beschuldigte und C.________ hätten sich am 14. März 2016 laut gestritten. Im Verlauf dieses Streits habe der Beschuldigte u.a. die Kleine in den Arm genommen. Da C.________ be- fürchtet habe, ihr Ehemann werde das Kind mitnehmen, habe C.________ die Po- lizei angerufen. Dies habe der Beschuldigte aber nicht gewollt: Er habe das Kind deshalb über das Treppengeländer gehalten und C.________ gesagt, sie solle der Polizei nicht anrufen, ansonsten er das Kind fallen lassen werde. Sie habe dann zusammen mit ihrer Schwester den Beschuldigten am Pullover vom Treppengelän- der zurückgezogen und die Schwester habe das Kind an sich genommen (pag. 18 Z. 31 ff., pag. 167 Z. 17 ff.). Diesen nachvollziehbaren, interagierenden und logi- 11 schen Ablauf schilderte D.________ wiederholt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass sie dieses ungewöhnliche Geschehnis im Verbund mit C.________ und ihrer Schwester erfunden hat, denn die Zeugin hat den Vorfall bereits gegenüber der damals unmittelbar herbeigeilten Polizei so geschildert, was gegen eine Absprache zwischen den Beteiligten spricht. Für das (unbestrittene) Eingreifen von D.________ hätte denn auch kein Grund bestanden, wenn nicht etwas Gravieren- des vorgefallen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass die Zeugin D.________ differenziert aussagte und den Beschuldigten auch nicht im Übermass belastete, was ebenfalls für die Glaubhaf- tigkeit ihrer Angaben spricht. So führte sie aus, dass der Beschuldigte während des Vorfalls niemanden geschlagen habe und es kein körperlicher Streit gewesen sei; es habe nur einmal so ausgesehen, als wolle er schlagen (pag. 19 Z. 66 f.). Diese Aussage wird von C.________ bestätigt (u.a. pag. 23, Z. 125). Weiter gibt die Zeu- gin auch an, dass dies das erste Mal gewesen sei, dass der Beschuldigte das Kind als Werkzeug benutzt habe, um etwas zu erreichen (pag. 18 Z. 63). Zwar finden sich in den Aussagen von D.________ auch gewisse Widersprüche. So sagte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie sei bei den Schlägen des Beschuldigten gegen C.________ im Vorfeld des 14. März 2016 da- bei gewesen (vgl. pag. 166 Z. 33 und 36), obwohl sie bei der polizeilichen Einver- nahme differenziert angegeben hatte, sie habe von den Schlägen nur via C.________ gehört (pag. 19 Z. 70 ff.). Sodann hat die Zeugin ausgesagt, sie habe den Beschuldigten zusammen mit E.________ vom Geländer zurückgezogen, was deren Aussagen widerspricht. Diesbezüglich gilt es aber darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber zu Protokoll gegeben hat, dass die Schwiegermutter und die Tante ihm das Kind abgenommen hätten (pag. 49, Z. 112), resp. die Schwie- germutter und die Tante seien auch dort gewesen, wobei Letztere ihm das Kind abgenommen habe (pag. 47, Z. 86; pag. 187, Z. 1-6). Auch C.________ führte aus, ihre Tante und ihre Mutter hätten den Beschuldigten am T-Shirt gerissen (pag. 23, Z. 123). Da C.________ dies aber offenbar nicht direkt gesehen hatte, muss sie von den übrigen Beteiligten orientiert worden sein. Dabei ist davon auszugehen, dass sie wahrheitsgemäss informiert worden ist. Die singulär zu den übrigen Aus- führungen stehende Aussage der Schwiegermutter des Beschuldigten, wonach ihre Tochter und Schwester am T-Shirt des Beschuldigten gezogen hätten (pag. 162, Z. 31), überzeugt nicht und dürfte Ausfluss ihrer Haltung sein, sich nicht einmischen zu wollen (pag. 161, Z. 37). Die zurückhaltenden Aussagen von E.________ betref- fend das Zurückziehen am T-Shirt sind indessen so oder anders nicht geeignet, diejenigen der Zeugin D.________ in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt für die wider- sprüchlichen Aussagen betreffend Anwesenheit bei den vorherigen Schlägen: An- gesichts des Vorfalles vom 14. März 2016 ist dies als unbedeutender Nebenpunkt zu qualifizieren. Insgesamt erscheinen die Aussagen von D.________ glaubhaft, darauf kann abge- stellt werden. Die glaubhaften Aussagen der Zeugin D.________ werden durch Aussagen der Zeugin E.________ (Mutter von C.________) untermauert. Diese führte in Über- 12 einstimmung mit dem unbestrittenen Sachverhalt zunächst aus, dass sie noch am Schlafen gewesen und den Anfang der Auseinandersetzung nicht miterlebt habe, dann aber aufgrund des (lauten) Streits zwischen den Ehegatten aufgewacht sei. Anschliessend sei sie aufgestanden und habe gesehen, wie der Beschuldigte das Kind über das Treppengeländer habe fallen lassen wollen (pag. 162 Z. 11 ff. und Z. 19 ff.). Zwar führte sie im Gegensatz zu D.________ und C.________ aus, dass sie selbst den Beschuldigten nicht am T-Shirt zurückgezogen und danach das Kind auch nicht gehalten habe (pag. 163 Z. 7 f. und Z. 15 ff.). Ausser in diesem Neben- punkt stimmt ihre Aussage jedoch mit dem von den anderen Zeuginnen zu Proto- koll gegebenen Kerngeschehen überein. Zudem ist ohne weiteres denkbar, dass einzelne Details des Vorfalls in der Hitze des Gefechts falsch wahrgenommen wur- den. Die Zeugin erklärt jedenfalls logisch und wirklichkeitsnah, dass sie den Anfang der Auseinandersetzung nicht miterlebt hat, weil sie nach der Nachtschicht noch schlief, dann aber erwachte und die Szene am Treppengeländer beobachten konn- te. Dabei kann offen bleiben, ob die Zeugin E.________ tatsächlich nur eine passi- ve Rolle innehatte, da sich dies nicht auf das Kerngeschehen auswirkt. Auch die Zeugin E.________ hat den Beschuldigen nicht unnötig belastet, indem sie etwa differenziert aussagte, dass sie die Tätlichkeiten selber nie gesehen habe, sondern von den Schlägen erst durch C.________ erfahren habe (pag. 162 Z. 1 ff.). Hierbei gilt zu erwähnten, dass E.________ angesichts der häufigen Streiterei- en zwischen dem Beschuldigten und ihrer Tochter, welche in der gleichen Woh- nung lebten, in ihren Aussagen eine erstaunliche Zurückhaltung gegenüber ihrem Schwiegersohn an den Tag legte. Sie wollte sich offensichtlich nach Möglichkeit nicht einmischen (vgl. pag. 161 Z. 33 und Z. 37). Obwohl der Beschuldigte anläss- lich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zugegeben hat, dass er seine Frau (dreimal) geschlagen hat (pag. 329 Z. 41 f.), will die Mutter von C.________, wel- che im gleichen Haushalt gelebt hat, nichts mitbekommen haben. Dies spricht für ihre Zurückhaltung. Unter diesen Umständen erhalten aber ihre, mit denjenigen von D.________ übereinstimmenden Aussagen, wonach der Beschuldigte G.________ über das Geländer gehalten hat, besonderes Gewicht. Daneben ist darauf hinzu- weisen, dass es E.________ gewesen ist, welche am 14. März 2016 schliesslich die REZ avisiert hat (pag. 7). Angesichts des Wortlautes im Rapport (E.________ rief auf der Einsatzzentrale MEOA an und gab an, wonach ihre Tochter durch de- ren Ehemann geschlagen und bedroht wird) kann diesbezüglich kein Zweifel be- stehen. Da sich E.________ grundsätzlich nicht in die Eheangelegenheiten ihrer Tochter einmischen wollte, muss am 14. März 2016 etwas Gravierendes vorgefal- len sein, damit sie die Polizei um Hilfe gebeten hat. Die Aussagen der Zeugin sind im Kerngeschehen glaubhaft. Auf diese kann im Beweisergebnis abgestellt werden. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen von F.________ als sehr glaubhaft. Obwohl sie eine Freundin von C.________ ist (gemäss ihren Anga- ben aber keine enge Freundin), hat sie den Vorfall vom 27. Juli 2016 neutral und sachlich, aber auch originell und sehr genau geschildert. So sagte sie detailliert und nachvollziehbar aus, dass sie und ihr Ehemann am besagten Tag bei C.________ 13 zum Abendessen eingeladen gewesen seien. C.________ habe im Verlauf des Abends etwa sieben Anrufe vom Beschuldigten erhalten, da dieser seine Sachen habe abholen wollen. Sie sei dann zusammen mit ihrem Ehemann und C.________ auf den Parkplatz gegangen, der Beschuldigte habe auf dem Park- platz mit seinem Auto eine Vollbremsung gemacht und sei ausgestiegen. Dabei habe er sie und ihren Ehemann ignoriert. Man habe sofort gesehen, dass der Be- schuldigte «hässig» gewesen sei. Er habe seine Sachen ins Auto gepackt und C.________ beschimpft. Sie und ihr Mann seien sehr erstaunt gewesen, da sie den Beschuldigten so nicht gekannt hätten. Der Beschuldigte sei dann ins Auto gestie- gen, losgefahren und habe wieder umgedreht. Er sei nochmals ausgestiegen und habe C.________ wieder beschimpft. Aus den Aussagen von F.________ geht hervor, dass sie insbesondere das komplette Ignorieren durch den Beschuldigten (pag. 172, Z. 9, 17, pag. 173, Z. 43) irritiert hat, was die Erlebnisbasiertheit ihrer Schilderung belegt. Weiter hat sie den Beschuldigten auch nicht unnötig belastet, indem sie z.B. ausführte, es sei zu keinen körperlichen Auseinandersetzungen ge- kommen. C.________ habe Angst gehabt, dass er sie schlagen würde, das habe er aber nicht getan (pag. 173, Z. 44). Es seien beide gestresst und hässig gewesen (pag. 173, Z. 40). Beide Aussagen belegen zusätzlich die Neutralität der Zeugin. Schliesslich hat der Beschuldigte sowohl anlässlich der erstinstanzlichen als auch der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, seine Ehefrau am 27. Juli 2016 als Schlampe betitelt zu haben (pag. 188, Z. 6; pag. 330 Z. 2). Zudem führte er aus, es seien ihm die Sicherungen durchgebrannt (pag. 187, Z. 36) resp. er sei ausser sich gewesen, im Nachhinein könne er das nicht nachvollziehen (pag. 188, Z. 12). Diese Aussagen des Beschuldigten stützen die ohnehin glaubhaften Aussa- gen der Zeugin F.________ zusätzlich. Auf ihre Aussagen kann im Beweisergebnis abgestellt werden. Die Aussagen von C.________ stimmen grösstenteils mit dem unbestrittenen Sachverhalt überein und decken sich weitestgehend mit den Aussagen der übrigen Zeuginnen. Zu erwähnen gilt, dass in ihren Aussagen der Zusammenhang zwi- schen dem über das Treppengeländer-Halten der Tochter und dem Anruf an die Polizei eher vage blieb. Unklar blieb auch, ob sie beim Anruf ihren Namen noch sagen konnte oder nicht. Zudem führte sie aus, dass sie selber und nicht ihre Mut- ter der Polizei angerufen habe. Aufgrund des Wortlauts des Rapportes ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass die Mutter von C.________ schliesslich die Polizei avisiert hat. Dies schliesst nicht aus, dass C.________ vorher versucht hat, die Polizei zu erreichen. Fraglich ist auch, ob C.________ überhaupt gesehen hat, was der Beschuldigte mit G.________ gemacht hat (verneinend pag. 23, Z. 120- 125; fraglich pag. 32, Z. 113-117; bejahend, pag. 179, Z. 15-17). Letztendlich kann dies aber offen bleiben, da so oder anders nicht davon auszugehen ist, dass C.________, ihre Mutter und ihre Tante diese aussergewöhnliche Begebenheit in- nert kurzer Zeit hätten erfinden und abspracheweise zu Protokoll gegeben können. Was den Vorfall vom 27. Juli 2016 anbelangt, schilderte C.________ diesen grundsätzlich gleich wie die glaubhafte Zeugin F.________. Einzig ihre Aussage, wonach sie von ihrem Ehemann mit dem Tode bedroht worden sei, hat F.________ 14 nicht bestätigt. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich geltend macht, der von C.________ geäusserte Vorwurf der Drohung zeige, dass diese zu Übertreibungen neige, kann dem nicht gefolgt werden, ist es doch durchaus nachvollziehbar, dass die damals äusserst eingeschüchterte C.________ die Aussage „ich werde es ihr zeigen, du wirst es bereuen“, als Todesdrohung interpretierte. Hinsichtlich der Tätlichkeiten hat C.________ – in Übereinstimmung mit den objek- tiven Beweismitteln (vgl. pag. 28) – plausibel erklärt, dass sie von ihrem Ehemann mehrmals geschlagen worden sei. Ihre diesbezüglichen Aussagen werden durch das entsprechende Geständnis des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gestützt. Insgesamt teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz, wonach C.________ die Vorfälle nachvollziehbar, lebendig, detailliert und originell geschildert hat, ihre Aus- sagen mithin glaubhaft sind. Dass C.________ in Nebenpunkten nicht mehr alles genau weiss und wiedergeben kann, ändert daran nichts. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so weichen diese – hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung – deutlich von denjenigen der Zeuginnen ab. Am stim- migen Gesamtbild, welches sich aus den Aussagen von C.________ und der wei- teren Zeuginnen ergibt, vermögen sie nichts zu ändern. Der Beschuldigte bestätigte zwar, dass es in der Ehe oft Streit gegeben habe und es am 14. März 2016 und am 27. Juli 2016 zu Vorfällen gekommen sei, bei wel- chen jeweils die Polizei von Seiten der Ehefrau eingeschaltet wurde. Ansonsten aber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten wenig nachvollziehbar, stark be- schönigend, zum Teil wirklichkeitsfremd und zu komplikationsfrei. So schilderte er den Vorfall vom 14. März 2016 – zwar in allen Einvernahmen gleichbleibend – wie folgt: Er sei am 14. März 2016 um ca. 15.30 Uhr nach Hause gegangen. Beim Zu- sammentreffen mit seiner Frau habe ihm diese vorgeworfen, dass er mit anderen Frauen geschrieben habe. Die Situation sei dann eskaliert und seine Frau habe ihn aufgefordert, auszuziehen. Er habe die «Schnauze voll gehabt» und gesehen, dass es keinen Sinn mehr mache, weshalb er begonnen habe, seine Sachen zu packen. In dieser Zeit habe C.________ die Polizei angerufen. Er habe dann die Tochter, welche am Weinen gewesen sei, geholt, habe seiner Frau gesagt, er werde diese mitnehmen und sei mit der Kleinen ins Schlafzimmer gegangen, um sie zu beruhi- gen. Er selber habe nicht geschrien, sondern in einem ganz normalen Ton gespro- chen. Die Schwiegermutter und die Tante hätten ihm dann das Kind abgenommen und sie seien anschliessend ins Nachbarhaus gegangen. Später sei die Polizei ge- kommen. Diese Schilderung ist wenig nachvollziehbar: Angesichts seiner «kurzen Zündschnur» resp. seiner Wutanfälle, derentwegen er ein Antiaggressionspro- gramm absolviert, erscheint es zunächst wenig glaubwürdig, dass der Beschuldig- te, nachdem die Situation – wie er selber aussagte – eskaliert war, ruhig ins Schlafzimmer ging, um dort seine Sachen zu packen. Ebenfalls nicht glaubwürdig erscheint seine Aussage, wonach er in einem ganz normalen Ton gesprochen ha- be, gab er doch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu, dass er, wenn er einen Wutanfall habe, laut werde (vgl. pag. 330 Z. 34 f.). Schliesslich kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb ihm – was unbestritten ist – das Kind 15 abgenommen und die Polizei verständigt wurde, wenn alles so ruhig und problem- los abgelaufen ist, wie der Beschuldigte behauptet. Weiter gilt es zu erwähnen, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Juli 2016 zunächst behauptet hatte, er habe damals nur seine Sachen ab- holen wollen; eine Beschimpfung seiner Ehefrau hatte er vehement bestritten (vgl. pag. 72 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er dann, nach- dem die Zeugin Sentha Kamsan ausgesagt hatte, zugegeben, dass er seine Frau als Schlampe betitelt und ihr gesagt habe, dass sie das bereuen werde. Ihm sei «die Sicherung durchgegangen» (vgl. pag. 187 Z. 36 f.). Auch dieser Vorfall lief also nicht so reibungslos ab, wie er dies gegenüber der Polizei noch behauptet hat- te. Indem der Beschuldigte zuerst negierte, seine Ehefrau am 27. Juli 2016 als Schlampe und mit anderen Worten, die geflogen sind, betitelt zu haben (pag. 188), manifestierte er im Übrigen seine Bereitschaft und Fähigkeit, gegenüber den Straf- verfolgungsbehörden zu lügen und zu seinen Gunsten wahrheitswidrig auszusa- gen. Daneben hat der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – an der Hauptverhand- lung zugestanden, dass ihm der Kragen geplatzt und er ausser sich gewesen sei. Dies deckt sich mit den Aussagen der Zeugin F.________. Zudem passt der vom Beschuldigten betreffend dem 27. Juli 2016 geäusserte Gemütszustand zum Ver- halten, welches ihm C.________, deren Mutter und Tante hinsichtlich des 14. März 2016 zuschrieben. Weiter gab der Beschuldigte – auch an der oberinstanzlichen Verhandlung – an, dass es sich um ein Komplott der Familie seiner Ehefrau handle und die Zeuginnen lügen würden. Sich selber stellte er als Opfer dar, welches aus der Familie ausge- schlossen werden soll. Für die angeblichen Lügen der übrigen Beteiligten gibt es indessen keinen plausiblen Grund. Die von ihm angegebene Begründung, dass ihm die Familie der Ehefrau seine Tochter wegnehmen wolle, ist wenig stichhaltig, zumal anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 27. Juli 2016 (also nach dem Vor- fall vom 14. März 2016) das Besuchsrecht des Beschuldigten im Rahmen eines ge- richtlich genehmigten Vergleichs verbindlich festgelegt wurde. Insgesamt ergeben die Aussagen des Beschuldigten zum umstrittenen Kernge- schehen vom 14. März 2016 kein stimmiges, einheitliches Bild. Er schildert den Vorfall zu glatt und komplikationsfrei, negiert die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und widerspricht den glaubhaften Zeugenaussagen. Im Beweisergebnis kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfungen hat der Beschuldigte sowohl an der erstinstanzlichen als auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zugegeben, dass er seine Ehefrau am 27. Juli 2016 am Telefon und auf dem Parkplatz mehr- mals als Schlampe betitelt hat. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat er sodann zugegeben, dass er gegenüber seiner Ehefrau in der Zeit vom 7. Ja- nuar 2016 bis am 14. März 2016 dreimal handgreiflich geworden ist. Diese Ge- ständnisse haben aufgrund der überzeugenden Aussagen von C.________ und F.________ als erwahrt zu gelten. 16 13.3 Beweisfazit Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 14. März 2016 die gemeinsame Tochter über das Treppengeländer gehalten und seiner Frau dabei gedroht hat, das Kind fallen zu lassen, wenn sie das Telefonat mit der Polizei nicht abbreche. Daraufhin sah sich C.________ gezwungen, das begonnene Telefonat mit der Polizei umgehend zu beenden. Betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Ehefrau in der Zeit vom 7. Januar 2016 bis am 14. März 2016 wiederholt geschla- gen hat. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist von drei Vorfällen auszugehen. Was schliesslich den Vorwurf der Beschimpfungen anbelangt, so erachtet es die Kammer als erwiesen, dass der Beschuldigte seine Ehefrau am 27. Juli 2016 so- wohl am Telefon als auch auf dem Parkplatz vor der ehemals gemeinsamen Woh- nung mehrmals als Schlampe betitelte. IV. Rechtliche Würdigung 14. Nötigung 14.1 Art. 181 Abs. 1 StGB Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der An- drohung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, des- sen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst ge- meint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa). Die Dro- hung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objek- tiven Kriterien festzulegen ist. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3; BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten bezie- hen. Der Täter will den Willen seines Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen. 14.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau am 14. März 2016 drohte, die gemeinsame Tochter, welche er über das Treppen- geländer hielt, fallen zu lassen, wenn sie das von ihr mit der Polizei geführte Tele- 17 fongespräch nicht abbreche. Damit hat der Beschuldigte seiner Ehefrau eindeutig einen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB angedroht, war die konkrete Androhung, er werde die über das Treppengeländer gehaltene gemeinsame Toch- ter fallen lassen, doch nach einem objektiven Massstab ohne weiteres geeignet, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. C.________ hat aufgrund dieser Androhung das Telefonat mit der Polizei denn auch sofort beendet. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist damit zweifelslos erfüllt. Der Beschuldigte äusserte seine Androhung im Wissen darum und mit dem dahingehenden Willen, seine Ehefrau zum Abbruch des Telefonats mit der Polizei zu bewegen, er handelte mithin direktvorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 181 StGB der Nötigung, begangen 14. März 2016 in H.________ z.N. von C.________, schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 15. Tätlichkeiten 15.1 Art. 126 StGB Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 126 StGB kann auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 235 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Am- tes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten, während der Ehe oder bis zu ei- nem Jahr nach der Scheidung, begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, welcher das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwir- kung auf den Körper eines andern überschreitet. Eine Schädigung muss dabei nicht bewirkt werden. Klassische Tätlichkeiten sind Ohrfeigen. Des Weiteren sind Eingriffe in die körperliche Integrität, wel- che lediglich Schrammen, Kratzer oder Schürfungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verur- sachen, als Tätlichkeiten zu werten (BSK StGB II-ROTH/KESHELAVA, 3. Auflage, 2013, Art. 126 N 2 ff.). Eine einfache Körperverletzung liegt dagegen vor, wenn es sich nicht mehr um bloss harmlose Beein- trächtigungen der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens handelt (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, 3. Auflage, 2013, Art. 123 N 3). Das Herbeiführen von selbst vorüberge- henden Störungen, die einem krankhaften Zustand gleichkommen oder eine wesentliche Beeinträch- tigung des Aussehens mit sich bringen, gelten bereits als Schädigung i.S.v. Art. 123 StGB (StGB Kommentar-DONATSCH, 18 Aufl., 2010, Art. 123 N 3). Als einfache Körperverletzung bejaht wurden etwa ein durch einen Faustschlag verursachtes erhebliches Hämatom im Bereich eines Auges, ein Faustschlag ins Gesicht, der unter der Haut einen tagelang sichtbaren Bluterguss hervorruft, sowie ein Faustschlag ins Gesicht, der eine starke Prellung und ausgeprägte Schwellung der Nase sowie eine Rissquetschwunde an der Unterlippe zur Folge hat (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, 3. Auflage, 2013, Art. 123 N 57, m.w.H.). Die Offizialverfolgung von Art. 126 StGB setzt wiederholte Tätlichkeiten voraus. Eine wiederholte Be- gehung liegt vor, wenn es mehrmals zu Tätlichkeiten gekommen ist und die Art der Auseinanderset- 18 zung unter den Partnern darauf hinweist, dass der Täter die Ausübung physischer Gewalt zur Durch- setzung seiner Stellung und seines Willens praktisch zur Methode gemacht hat (BSK StGB II-ROTH/ KESHELAVA, 3. Auflage, 2013, Art. 126 N 10). Subjektiv ist Vorsatz gefordert wobei Eventualvorsatz ausreicht (BSK StGB II-ROTH/ KESHELAVA, 3. Auflage, 2013, Art. 126 N 13). Die Tat muss demnach wissentlich und willentlich begangen werden. Vorsätzlich handelt auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).» 15.2 Subsumtion Der Beschuldigte hat seine Ehefrau wiederholt auf den Rücken und den Hinterkopf geschlagen sowie an den Haaren gezogen. Das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen wurde damit überschritten, jedoch hatten die Eingriffe keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit von C.________ zur Folge, weshalb keine einfache Körperverlet- zung vorliegt. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte die drei Tätlich- keiten innerhalb eines Zeitraumes von rund zwei Monaten, begangen im Rahmen von regelmässigen Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, beging, ist auch in den Augen der Kammer der objektive Tatbestand der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB erfüllt. Der Beschuldigte hat seine Ehefrau mehrfach wissentlich und willentlich geschla- gen. Er handelte somit vorsätzlich. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB der wie- derholten Tätlichkeiten, begangen in der Zeit vom 7. Januar 2016 bis am 14. März 2016 in H.________ z.N. von C.________, schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind auch hier keine ersichtlich. 16. Beschimpfung 16.1 Art. 177 StGB In Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen wer- den (pag. 236 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Der Beschimpfung macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als im Sinne von Art. 173 oder 174 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift (Art. 177 StGB). Der Tatbestand erfasst einerseits ehrenrührige Tatsachenbehauptungen ausschliesslich gegenüber dem Verletzten selbst, andererseits ehrverletzende Werturteile diesem, sowie Dritten gegenüber. Ein reines Werturteil (sog. Formal- oder Verbalinjurie) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt, wie z.B. der Vorwurf, jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Psychopath oder ein Halunke. Als gemischtes Werturteil werden Äusserungen gewertet, die sich explizit oder implizit an eine Tatsachenbehauptung anlehnen. Der Übergang von reinen zu gemischten Werturteilen ist fliessend. Auch wenn ein eigentli- ches gemischtes Werturteil vorliegt, kann eine Bestrafung wegen Beschimpfung in Frage kommen, 19 nämlich dann, wenn sich die Bewertung erwiesener oder für wahr gehaltener Tatsachen nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt (BSK StGB II-RIKLIN, 3. Auflage, 2013, Art. 177 N 2 ff.). Erforderlich ist Vorsatz. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil, muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist.» 16.2 Subsumtion Vorab hält die Kammer fest, dass ein gültiger Strafantrag von C.________, datie- rend vom 28. Juli 2016, vorliegt (vgl. pag. 57 f.). Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte seine Ehefrau am 27. Juli 2016 so- wohl am Telefon als auch auf dem Parkplatz mehrmals als Schlampe betitelt. Der Ausdruck «Schlampe» stellt vorliegend ein reines Werturteil dar, also ein Formal- oder Verbalinjurie (blosser Ausdruck der Missachtung), und erfüllt den objektiven Tatbestand der Beschimpfung. In subjektiver Hinsicht hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte der Ehren- rührigkeit seiner Äusserungen bewusst war und er vorsätzlich handelte. Der sub- jektive Tatbestand der Beschimpfung ist somit ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB der Beschimpfung, mehrfach begangen am 27. Juli 2016 in H.________ z.N. von C.________, schul- dig zu erklären. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind wiederum keine ersichtlich. V. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwen- den, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, N 11 zu Art. 2 mit Hinweisen; DO- NATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das 20 Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER N 17 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte die Nötigung, die Beschimpfung und die Tätlichkei- ten vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Janu- ar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 18. Allgemeine Grundlagen Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und der Gesamtstra- fenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 238 ff., S. 38 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Nach der konstanten Praxis der 2. Strafkammer werden die Täterkomponenten allerdings im Folgenden für jedes einzelne zu bestrafende De- likt separat bewertet und berücksichtigt. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beach- ten hat. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil aus- fallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dem- gegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dis- positiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 19. Retrospektive Konkurrenz / Strafart Im Sinne einer Vorbemerkung hält die Kammer fest, dass vorliegend zum bereits in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Mai 2017 (BM 17 19629) eine Zusatzstrafe auszufällen ist (die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte im Jahr 2016 begangen, mithin vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Mai 2017). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde (Ersturteil), bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Im Falle der retro- spektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. Danach wird für dieses Delikt die Einsatzstrafe festge- setzt. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurtei- lenden Taten erhöht. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurtei- 21 lendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Urteil BGer 6B_384/2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt wer- den, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bil- den hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu ver- setzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen be- schränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Aspera- tion zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Ta- ten auszusprechenden Strafe. Ist der Täter nach Ansicht des Zweitgerichts durch ein rechtskräftiges Urteil zu milde oder zu hart bestraft worden, so kann es die sei- nes Erachtens «falsche» Grundstrafe nicht über die Zusatzstrafe korrigieren. Könn- te das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, welche Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt ge- wesen wären (so noch BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; 6B_460/2010 vom E. 3.3.1, nicht publ. in BGE 137 IV 57; vgl. auch: BSK StGB-ACKERMANN, N. 173 ff. zu Art. 49; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N. 386; KOCH, Asperationsprinzip und retro- spektive Konkurrenz, S. 193 f.), würde es faktisch – und nicht nur hypothetisch – in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe ausfällen. Der hypothetischen Gesamtstrafe läge eine mit der tatsächlich ausgefällten, nicht übereinstimmenden (höheren oder niedrige- ren) Grundstrafe zu Grunde, deren Differenz sich eins zu eins in der Zusatzstrafe niederschlagen würde. Der Täter würde über die Zusatzstrafe nachträglich für die bereits rechtskräftig beurteilten Taten schwerer bestraft oder privilegiert. Dass das Dispositiv des rechtskräftigen Urteils unverändert bleibt, schliesst den faktischen Eingriff in die Grundstrafe und somit in die Rechtskraft des Ersturteils nicht aus. Beides will Art. 49 Abs. 2 StGB aber gerade ausschliessen. Zudem dürfte es dem Zweitgericht aufgrund einer nachträglichen Beurteilung anhand der Akten häufig kaum möglich sein, hinsichtlich der abgeurteilten Delikte eine den gesetzlichen An- forderungen von Art. 47, Art. 49 und Art. 50 StGB genügende Strafzumessung vor- zunehmen (vgl. zur Begründungspflicht: Urteile 6B_45/2014 vom 24. April 2015 E. 1.4.1; 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013; vgl. auch BGE 142 IV 265 E. 2). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Mai 2017 (BM 17 19629) wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kon- trollschildern schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 4 Tagessätzen 22 zu CHF 50.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00, mithin zu insgesamt 8 Strafeinheiten, verurteilt (Grundstrafe). Im Sinne einer weiteren Vorbemerkung hält die Kammer fest, dass sich auch für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte – mit Ausnahme der mehr- fachen Tätlichkeiten – nicht nur wegen des Verschlechterungsverbots einzig die Ausfällung einer Gesamtgeldstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) rechtfertigt, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Mai 2017 auszufällen ist. 20. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich vorliegend der Nötigung (Art. 181 StGB), der Beschimp- fung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB) schuldig gemacht. Hinsichtlich der konkreten Strafrahmen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 240, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das schwerste Delikt bildet vorliegend die Nötigung, hierfür wird die Einsatzstrafe zu bestimmen sein. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge des Schuldspruchs wegen Beschimpfung angemessen zu erhöhen. Da der vorliegenden Gesamtstrafe die schwerste Straftat zugrunde liegt, ist diese alsdann hinsichtlich Grundstrafe (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Mai 2017) angemessen zu erhöhen. Die rechtskräftige Grundstrafe ist von der Gesamtstrafe abzuziehen, woraus die Zusatzstrafe resultiert. Für den Schuldspruch der wiederholten Tätlichkeiten (Übertretung) ist eine (sepa- rate) Busse auszusprechen (Art. 126 i.V.m. Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). 21. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Nötigung) 21.1 Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, darf die Schwere der Verletzung und die Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts vorliegend nicht bagatellisiert werden. Der Vorfall ereignete sich im Rahmen einer konfliktgeladenen Trennungssituation, wel- che schlussendlich eskalierte. Die Freiheit von C.________ war in der konkreten Situation in einem gewissen Mass eingeschränkt, unterbrach sie doch aufgrund der vom Beschuldigten angedrohten Nachteile den Anruf mit der Polizei umgehend. Daneben hat der Beschuldigte seine Tochter einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Angesichts der Agitiertheit und Wut des Beschuldigten im Beisein von Schwieger- tante, -mutter und Ehefrau, erhellt, dass ein Fehlverhalten mit fatalen Folgen, auch wenn eigentlich ungewollt, nicht bar jeglicher Möglichkeit gewesen ist. Ein Halten über das Geländer wäre nicht nötig gewesen, um C.________ vom Telefon an die Polizei abzuhalten. Ein Halten der Tochter mit der Drohung, sie auf den Boden fal- len zu lassen, wäre ebenfalls ausreichend gewesen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Eingriff in die Rechtsgüter der Betroffenen einmalig und von kurzer Dauer war. 23 Zur Art und Weise der Tatbegehung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte die eigene Tochter als Nötigungsmittel benutzte, was besonders verwerflich erscheint. Er hat relativ unverfroren und in krasser Missachtung des Kindeswohls seiner Tochter gehandelt, was von Egoismus und einer gewissen Gleichgültigkeit zeugt. Zu berücksichtigen gilt aber auch, dass er spontan gehandelt hat. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass er die Androhung nicht verwirklicht hätte, liess er sich doch die Tochter problemlos abnehmen. Die objektive Tatschwere ist vorliegend nicht zu bagatellisieren, sie liegt aber mit Blick auf den Strafrahmen im leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 90 Strafeinheiten als angemessen. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er benutzte das gemeinsame Kind als Nötigungsmittel und wusste genau, was er damit erreichen konnte. Es ist von rein egoistischen Motiven auszugehen. Die Tat wäre ferner zweifellos vermeidbar gewesen. Die vorsätzliche Begehung und die Vermeidbarkeit der Verletzung der Rechtsgüter wirken sich gegenüber der objektiven Tatschwere neutral aus. Es bleibt insgesamt bei einem leichten Tatverschulden. 21.3 Täterkomponenten In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu werten (pag. 244, S. 44 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Insbesondere ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (pag. 157) und hat sich nach der Tat und während dem laufenden Strafverfahren grundsätzlich korrekt verhalten. Dass er weder Einsicht noch Reue zeigte, wirkt sich nicht straferhöhend aus. Die Strafempfindlichkeit ist normal. Es bleibt mithin auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Stra- fe von 90 Strafeinheiten. 22. Asperation Betreffend den Schuldspruch wegen Beschimpfung hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte seine Ehefrau sowohl am Telefon als auch auf dem Parkplatz in Anwesenheit von zwei Personen mehrfach als Schlampe betitelt hat. Dafür allein ist nach Ansicht der Kammer eine Strafe von 12 Strafeinheiten zu veranschlagen. Da- bei wirken sich die Täterkomponenten hier aufgrund des Umstandes, dass die Be- schimpfungen während eines bereits hängigen Strafverfahrens erfolgt sind, strafer- höhend aus, womit eine Strafe von 15 Strafeinheiten resultiert. Die Kammer aspe- riert die Strafe von 15 Strafeinheiten im Umfang von 10 Strafeinheiten zur Einsatz- strafe. Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte ergibt sich damit eine Gesamts- trafe von 100 Strafeinheiten. Wie bereits erwähnt, liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor: Mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Mai 2017 (BM 17 19629) wur- 24 de der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschil- dern zu einer bedingten Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 50.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 verur- teilt. Die Kammer asperiert die Grundstrafe von 8 Strafeinheiten im Umfang von 5 Strafeinheiten zur vorliegenden Gesamtstrafe von 100 Strafeinheiten. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 105 Strafeinheiten (= 90 + 15 + 5). Davon sind wiederum die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 17. Mai 2017 ausgefällten 8 Strafeinheiten in Abzug zu bringen, womit eine Zusatzstrafe von 97 Strafeinheiten resultieren würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Kammer aber nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 68 Tagessätzen Geldstrafe hinausge- hen. 23. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe aufgrund des monatlichen Einkommens des Beschuldigten von CHF 4‘100.00 (pag. 66 Z. 17) auf CHF 50.00 festgesetzt (vgl. pag. 110, S. 22 Urteilsbegründung), wobei diese ihm vom Einkommen pauschal 25% für Steuern und Krankenkasse sowie einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘360.00 abgezogen hat. Wie den eingereichten Lohnabrechnungen (pag. 287 - 290, 295 - 297) entnommen werden kann, haben sich die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt nicht (we- sentlich) verändert. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung arbeitet er nach wie vor bei Lidl in Gwatt (vgl. pag. 329 Z. 21 f.). Obwohl der Kammer ein Pauschalabzug von 25% als zu hoch erscheint, legt sie die Tagessatzhöhe aufgrund des Verschlechterungsverbots wie die Vorinstanz auf CHF 50.00 fest. 24. Bedingter Strafvollzug Betreffend die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann vollumfänglich auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 245, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, es kann ihm eine günstige Prognose gestellt werden. Die Ausfällung einer unbedingten Strafe scheint deshalb nicht notwendig zu sein, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten, zumal vorliegend auch eine Verbindungsbusse auszufällen ist (vgl. dazu die Erwägungen unter V.25. Verbin- dungsbusse hiernach). Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. 25. Verbindungsbusse Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 42 Abs. 4 StGB kann wie- derum verwiesen werden (vgl. pag. 245 f.; S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend die Ausfäl- lung einer Verbindungsbusse angezeigt erscheint, um dem Beschuldigten die 25 Ernsthaftigkeit seiner Verfehlung aufzuzeigen. Konkret wären 15 Tagessätze (1/5 der auszufällenden Geldstrafe) in Form einer Verbindungsbusse auszusprechen (CHF 750.00). Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Verbindungsbusse von CHF 400.00 (8 x CHF 50.00). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beläuft sich entsprechend auf 8 Tage. 26. Fazit Strafmass Der Beschuldigte ist als Zusatzstrafe zum Strafbefehl Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 17. Mai 2017 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 3‘000.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 400.00 zu verurtei- len, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage festzusetzen ist. 27. Übertretungsbusse Hinsichtlich der Übertretungsbusse für die wiederholten Tätlichkeiten kann vollum- fänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 246, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Übertretungsbusse von CHF 500.00 als angemessen. Eine Busse in entsprechender Höhe wurde im Übrigen auch von der Verteidigung (eventualiter) beantragt (vgl. pag. 332). VI. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Kostenaus- scheidung von einem Viertel für den Freispruch als angemessen. Demzufolge hat der Kanton Bern Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 677.50 (1/4 von total CHF 2‘710.00) zu tragen. Der Beschuldigte wird bei diesem Verfahrensausgang zur Be- zahlung der verbleibenden 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 2‘032.50, verurteilt. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfänglichen Un- terliegens hat der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00, zu tragen. 29. Amtliche Entschädigung Soweit der Beschuldigte vor erster Instanz obsiegt, wird das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen ge- stützt auf die Honorarnote vom 26. April 2017 (pag. 192 f.) auf CHF 1‘119.80 (inkl. 26 Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Soweit der Beschuldigte vor erster In- stanz unterliegt, wird das amtliche Honorar auf CHF 3‘362.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für das erstin- stanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädi- gung von CHF 3‘362.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 827.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ verlangt in seiner Kostennote vom 15. Januar 2018 (pag. 375 ff.) ein Honorar von CHF 1‘861.00 zuzüglich Auslagen von CHF 26.90, Mehrwertsteuer zu 8 % von CHF 49.40 sowie Mehrwertsteuer zu 7.7 % von CHF 101.30, ausmachend insgesamt CHF 2‘038.60. Er macht einen eigenen Zeitauf- wand von 6.7 Stunden (à CHF 200.00), einen Zeitaufwand seiner Assistenz von 1.86 Stunden (à CHF 100.00) sowie einen weiteren Zeitaufwand von 6.7 Stunden (à CHF 50.00) geltend. Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand ist zunächst um ei- ne Stunde zu kürzen, da die Verhandlung nicht – wie in der detaillierten Zusam- menstellung der erbrachten Leistungen veranschlagt – drei Stunden, sondern ledig- lich zwei Stunden gedauert hat. Weiter ist der geltend gemachte Stundenaufwand für Kanzleiarbeiten von insgesamt CHF 335.00 zu streichen, da der entsprechende Aufwand bereits im Honorar von Rechtsanwalt B.________ inbegriffen ist. Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt B.________ demnach für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz mit CHF 1‘458.70 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausge- richtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 30. Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 27 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. April 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von C.________ 1. in der Zeit vom 7. Januar 2016 bis am 14. März 2016 in H.________, 2. am 27. Juli 2016 in H.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfah- renskosten), bestimmt auf CHF 677.50, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 1‘119.80 an den amtlichen Verteidiger von A.________. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Nötigung, begangen am 14. März 2016 in H.________ zum Nachteil von C.________, 2. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit vom 7. Januar 2016 bis am 14. März 2016 zum Nachteil von C.________, 3. der Beschimpfung, mehrfach begangen am 27. Juli 2016 in H.________ zum Nach- teil von C.________, und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 126 Abs. 2 Bst. b, 177 Abs. 1, 181 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 3‘000.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 17. Mai 2017. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 28 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4 der gesamten Verfahrenskosten), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘725.00 und Auslagen von CHF 307.50, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘032.50. 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.32 200.00 CHF 3'063.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'113.55 CHF 249.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'362.65 volles Honorar CHF 3'828.75 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 50.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'879.30 CHF 310.35 Total CHF 4'189.65 nachforderbarer Betrag CHF 827.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘362.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 827.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.69 200.00 CHF 338.00 amtliche Entschädigung 1.69 100.00 CHF 169.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 25.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 532.90 CHF 42.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 575.55 29 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.01 200.00 CHF 802.00 amtliche Entschädigung 0.17 100.00 CHF 17.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 820.00 CHF 63.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 883.15 Der Kanton Bern hat dem amtlichen Verteidiger von A.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘458.70 (CHF 575.55 + CHF 883.15) auszurichten. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; innert 10 Tagen) Bern, 16. Januar 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 26. Juni 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Ruch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 30