In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO werden die Entschädigungsansprüche mit den Forderungen des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten aus Verfahrenskosten verrechnet. Der Beschuldigte beantragte ausserdem eine persönliche Entschädigung von CHF 200.00. Dieser Antrag wurde jedoch weder begründet noch belegt und wird daher abgewiesen.