Für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor erster Instanz machte der Beschuldigte gemäss Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 05.10.2016 mit antragsgemässer Kürzung um eine Stunde (pag. 214 ff.) insgesamt CHF 4‘744.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Die Höhe dieser Entschädigung blieb im Berufungsverfahren unbestritten und wird bestätigt. Entsprechend des Verfahrensausgangs ist die Entschädigung auf neun Zehntel des gesamten Betrages, d.h. auf CHF 4‘269.70, festzusetzen.