20 schaft. Die Kammer erachtet diese daher mehrheitlich als unterliegend. Eine Kostenverteilung von einem Zehntel zu Lasten des Beschuldigten und zu neun Zehnteln zu Lasten des Kantons Bern erscheint angemessen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00. Hiervon sind CHF 200.00 vom Beschuldigten und CHF 1‘800.00 vom Kanton Bern zu tragen.