Im Vergleich zur Anklage, die ursprünglich eine Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts und eines rechtswidrigen Aufenthaltes über die Dauer von rund 10 Monaten verlangt hatte, betrifft der Schuldspruch nur einen kleinen Teil derselben. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, den Beschuldigten lediglich zu einem Zehntel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 257.70, zu verurteilen. Vor oberer Instanz drang keine der Parteien mit ihren Anträgen vollständig durch. Es erfolgte ein Teilschuldspruch weit unter den Anträgen der Generalstaatanwalt-