428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘576.90, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, wird bestätigt. Da der Beschuldigte teilweise verurteilt wird, hat er einen Teil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Im Vergleich zur Anklage, die ursprünglich eine Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts und eines rechtswidrigen Aufenthaltes über die Dauer von rund 10 Monaten verlangt hatte, betrifft der Schuldspruch nur einen kleinen Teil derselben.