15. Bedingter Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte verfügt heute über einen geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz, sodass keine Rückfallgefahr in Bezug auf ausländerrechtliche Straftaten besteht. Der Strafvollzug ist daher aufzuschieben. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das Minimum von zwei Jahre festzusetzen. Art. 42 Abs. 4 StGB erlaubt, eine bedingte Strafe mit einer Busse zu verbinden.