19 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3‘500.00. Seine Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig. Für seine beiden Kinder ist der Beschuldigte unterstützungspflichtig.