14. Konkretes Strafmass Für den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschuldigten bleibt es somit bei einer angemessenen Strafe von 20 Strafeinheiten. Ausgehend von der Einsatzstrafe für die bereits abgeurteilten Delikte von 60 Strafeinheiten, die in sachlichem Konnex zur vorliegend zu beurteilenden Tat stehen, erachtet die Kammer eine hypothetische Gesamtstrafe von 70 Strafeinheiten als angemessen. Unter Abzug der bereits ausgefällten Strafe ergibt sich eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 08.10.2014 (BJS 14 22706) von 10 Strafeinheiten bzw. 10 Tagessätzen Geldstrafe.