12. Tatkomponenten Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) ist ein rechtswidriger Aufenthalt bis zu drei Monaten empfehlungsweise mit 20 bis 40 Strafeinheiten zu bestrafen (S. 28 der Richtlinien). Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthaltes für eine Dauer von nicht ganz drei Monaten. Sein Verhalten beschränkte sich darauf, die ihm gesetzte Ausreisefrist unbenutzt verstreichen zu lassen. Er kooperierte ansonsten mit den Behörden und tauchte nie unter. Sein Tatverschulden wiegt insgesamt nur leicht.