18 desgerichts 6B_384/2009 vom 05.11.2009, E. 3.5.3 mit Hinweisen). Wie bei Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Bildung einer Zusatzstrafe nur bei gleichartigen Strafen (konkrete Methode) möglich. Es kann vorweggenommen werden, dass für die vorliegende Verurteilung nur eine Geldstrafe als angemessene Strafart erscheint. Bezüglich der Verurteilung vom 08.10.2014 liegt daher retrospektive Konkurrenz vor. Die bereits abgeurteilten Taten wiegen vorliegend schwerer als das neue Delikt.