11. Zusatzstrafe Vorliegend ist eine Straftat zu beurteilen, die der Beschuldigte im Zeitraum vom 10.01.2014 bis am 03.04.2014 und somit vor seiner Verurteilung wegen Täuschung der Behörden und rechtswidriger Einreise am 08.10.2014 begangen hat. Er wurde hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage verurteilt (Strafregisterauszug pag. 295).