Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind in der Urteilsbegründung festzuhalten (Art. 50 StGB). 10. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG schuldig gemacht. Dieser Tatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.