Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dieses Verhalten begründe kein Realitätsmerkmal. Bei dieser Beweislage lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 07. auf den 08.11.2014 im Besitz von 2 Kügelchen Kokain war und Anstalten zu deren Veräusserung traf. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist er vollumfänglich freizusprechen. III. Strafzumessung