Der Beschuldigte und C.________ begegneten sich im Gerichtsaal mit Anstand und Respekt, ohne sichtbare Zeichen von Feindseligkeit, Angst oder Komplizität. Ein zu Unrecht erfolgter Widerruf der Belastungsaussagen liesse sich somit auch nicht durch befürchtete Repressalien oder erhoffte Vorteile seitens C.________s erklären. Was das Aussageverhalten des Beschuldigten betrifft, so kann aus der Tatsache, dass er den Tatvorwurf nachhaltig bestritt, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dieses Verhalten begründe kein Realitätsmerkmal.