Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass C.________ zu beiden Verhandlungen erschien, bereitwillig aussagte und es ihm offenbar beide Male ein Anliegen war, sich beim Beschuldigten für sein Verhalten und die verursachten Probleme zu entschuldigen. Er wollte die Sache nicht nur halbbatzig, sondern ein für alle Mal, richtig stellen. Der Beschuldigte wohnt mittlerweile in der Ostschweiz, die beiden haben mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens keine sichtlichen Berührungspunkte. Der Beschuldigte und C.__