___ verschaffen und kann sich gestützt darauf und in Anbetracht der Aktenlage den treffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen (pag. 245 f.). Anzufügen bleibt, dass C.________ zwar eigentlich keinen Grund hatte, den Beschuldigten anfangs zu Unrecht zu belasten. Ebenso wenig hatte er aber einen Grund, diesen später wieder zu entlasten, vor allem wenn der ursprüngliche Tatvorwurf tatsächlich zutreffend gewesen wäre. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass C._____