Er hätte dadurch unweigerlich auch in Kauf genommen, seinen «guten Ruf» als Dealer zu verlieren. In Bezug auf C.________s spätere Aussagen vor der ersten und zweiten Instanz fällt auf, dass diese im Gegensatz zu den Erstaussagen durch keinerlei aktenkundige Indizien in Zweifel gezogen werden. Auch die Kammer konnte sich im Rahmen der Einvernahme einen persönlichen Eindruck von C.________ verschaffen und kann sich gestützt darauf und in Anbetracht der Aktenlage den treffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen (pag.