16 Hinzu kommt, dass C.________s damalige Vorwürfe gegen den Beschuldigten bei genauer Betrachtung auch inhaltlich seltsam anmuten. Wäre der Beschuldigte nämlich tatsächlich ein Drogendealer gewesen, hätte er wohl wenig Interesse daran gehabt, in aller Öffentlichkeit im Umfeld eines gut besuchten und stadtbekannten Ausganglokals einen Kunden zu prellen. Er hätte dadurch unweigerlich auch in Kauf genommen, seinen «guten Ruf» als Dealer zu verlieren.