Es ist somit davon auszugehen, dass seine Bevormundung auf Grund einer Abhängigkeit und deren Auswirkung v.a. auf die Besorgung von Administrativbelangen erfolgte und somit nicht per se von massgeblicher Einschränkung der Urteilsfähigkeit in vorliegender Angelegenheit ausgegangen werden kann. Die bisherigen Einvernahmen in den Akten zeigen auf, dass C.________ durchaus im Stande ist, dem jeweiligen Befrager zu folgen, konsistente Antworten zu geben, den Gesamtkontext und somit den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen. Die ehemalige Bevormundung resp. heutige Verbeiständung stellt somit den Beweiswert der Aussagen von C.________ nicht grundsätzlich in Frage.