Voraussetzung zum gültigen Antrag der eigenen Entmündigung nach aArt. 372 ZGB war u.a. intakte Urteilsfähigkeit, mindestens betreffend Tragweite einer Entmündigung, Erkenntnis der eigenen Schutzbedürftigkeit und der möglichen Folgen des eigenen Unvermögens (LANGE- NEGGER, in: Basler Kommentar ZGB, 2002, N 11 zu aArt. 372 ZGB). Der Ernennungsurkunde ist zu entnehmen, dass sich C.________ damals im Suchttherapie-