SR 210, in der bis am 31.12.2012 gültig gewesenen Fassung) angegeben, die Beiordnung eines Vormundes auf eigenes Begehren hin, also freiwillig. Eine solche erfolgte damals auf Antrag einer mündigen Person, sofern sie finanzielle oder persönliche Angelegenheiten auf Grund von Unerfahrenheit, Altersschwäche oder anderen Gebrechen nicht mehr selber gehörig besorgen konnte. Voraussetzung zum gültigen Antrag der eigenen Entmündigung nach aArt.