_ ist vorab festzuhalten, dass er auf Grund eines Gerichtsentscheids vom 08.12.2009 und einer dort angeordneten altrechtlichen Vormundschaft auch heute noch verbeiständet ist (pag. 174). Er wird seit 30.08.2011 durch Frau J.________ gesetzlich vertreten (pag. 174 und pag. 8). Als Rechtsgrund ist urkundlich aArt. 372 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210, in der bis am 31.12.2012 gültig gewesenen Fassung) angegeben, die Beiordnung eines Vormundes auf eigenes Begehren hin, also freiwillig.