313 f.). Fürsprecher B.________ brachte zur Verteidigung des Beschuldigten demgegenüber vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussagen von C.________ bei der Polizei glaubhafter sein sollten, als seine späteren Aussagen. Es sei offensichtlich, dass bei dieser Beweislage kein Schuldspruch möglich sei. Wenn nicht mangels Beweisen, so müsse zumindest ein Freispruch in dubio pro reo erfolgen (pag. 315). 8.6 Beweiswürdigung der Kammer Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 237, S. 4 der Urteilsbegründung).