Es könnten jedoch auch Drogenabhängige glaubhafte Aussagen machen. Die Aussagen von C.________ vom 08.11.2014 seien überzeugend. Dass diese detaillierten Aussagen nur aus Ärger oder Ähnlichem entstanden seien, sei nicht glaubhaft. Den tatnächsten Aussagen komme ein starkes Gewicht zu. Für eine falsche Aussage von C.________ bei der Polizei gebe es keinen Grund. Das konstante Bestreiten des Beschuldigten sei kein Realitätsmerkmal. Es sei nicht plausibel, dass ein Drogenkonsument eine beliebige Person angreife. Der Beschuldigte habe zwei Kokainkügelchen besessen und Anstalten getroffen, diese zu veräussern (pag. 313 f.).