14 gemäss Strafbefehl sei beweismässig nicht erstellt und der Beschuldigte sei daher von diesem Vorwurf freizusprechen (pag. 245 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). 8.5 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Berufung aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb C.________ seine Aussagen bei der Polizei in der Nacht vom 07. auf den 08.11.2014 hätte erfinden sollen. Es werde nicht in Frage gestellt, dass er an diesem Abend Drogen konsumiert habe. Es könnten jedoch auch Drogenabhängige glaubhafte Aussagen machen.